Ein wesentlicher Bestandteil des Steuerertrags einer ländlichen Parzelle bildete die Grundsteuer (kharadsch), die sich an der Ertragskraft der bebaubaren Fläche orientieren sollte.
Allerdings orientierten sich einige Staaten an den Verbürgungen der Paulskirchenverfassung und gewährleisteten die Freizügigkeit in ihren Verfassungen.