Nachdem die einzelnen Ortschaften an Weiberfastnacht die Rathäuser stürmen und die Schlüssel vom Bürgermeister übernehmen, geht das lustige Treiben los.
Lehre und Rechtsprechung in Österreich haben auch noch weitere Fälle herausgearbeitet, bei denen der Erbe sanktions­los gegen den Inhalt der Verwirkungsklausel vorgehen kann.