Außerdem sei das Manipulieren eines Warenautomaten bereits von anderen Tatbeständen erfasst: das Aufbrechen und Entnehmen des Inhalts falle beispielsweise unter den Diebstahl.
Bei einem Warenautomaten hingegen entrichtet der Benutzer das Entgelt dafür, dass der Automat eine Ware ausgibt, was beispielsweise auf Getränkeautomaten zutrifft.