Die inländischen Depotbanken sind hierbei „Zwischenverwahrer“, denn nicht sie selbst fungieren als Verwahrer, sondern die Korrespondenzbanken im Ausland.
Der Verwahrer kann die Wertpapiere umbuchen, sobald ihm der Kaufpreis der Wertpapiere vom Käufer und die Wertpapiere des Verkäufers gleichzeitig vorliegen ().
Der Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
Diese Möglichkeit bietet die Verwahrung, bei welcher der Hinterleger das Eigentum und den (mittelbaren) Besitz behält, der Verwahrer aber selbst als unmittelbarer Besitzer die Sache nicht gebrauchen oder verbrauchen darf.