Daneben existiert ein Beschaffungspreisrisiko, das durch vertragliche Preisfixierung, Preisgleitklauseln in Verträgen mit Kunden oder Termingeschäfte auf Rohstoffmärkten gesteuert werden kann.
Da der Arbitrageur durch den Kassakauf den bei Fälligkeit des Termingeschäfts zu liefernden Wert besitzt, beeinflussen weitere Preisschwankungen seinen Gewinn nicht mehr.
Während sich die häufig novellierten deutschen Börsengesetze ausführlich mit dem Termingeschäft befassten, vernachlässigten sie das – viel häufiger vorkommende – Kassageschäft.