Der Minister für Finanzen kündigte 1999 bei der Vorlage seines Haushaltsbudgets die Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr an, die an rekonstruierten und sanierten Straßenabschnitten und Brücken erhoben werden soll.
Wird indes eine Straßenbenutzungsgebühr erhoben und damit der allgemeine Zugang unterbunden (Ausschließbarkeit), kann eine Straße als Klubgut (ungestaut) bzw. privates Gut (gestaut) gelten.
Da der Anteil der deutschen Spediteure am grenzüberschreitenden Kfz-Güterverkehr infolge dieser Regelung sank, wurde 1995 eine Straßenbenutzungsgebühr für LKW eingeführt.