Die Abschreibungen sind zu untergliedern in immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen und Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten.
Um die Sachanlagen von den übrigen Vermögensgegenständen begrifflich zu unterscheiden, entschied sich das deutsche Bilanzrecht für den Begriff der nicht-materiellen oder immateriellen Gegenstände.
Dazu gehören die der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen, das immaterielle Vermögen sowie das betriebsnotwendige Umlaufvermögen (Forderungen, Vorräte, betriebsnotwendige Zahlungsmittel).