Er befürwortete die Pressefreiheit, die gesetzliche Fixierung der Ministerverantwortlichkeit, die Ausweitung des Petitionsrechts der Zweiten Kammer, die Verwaltungsvereinfachung und Verlagerung politischer Verantwortung auf die Ebene der Gemeinden und Landräte.
Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Stellen und Ämter zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.
Das betrifft den Datenschutz und die Informationsrechte, die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, die Chancengleichheit im Bildungswesen, die Kirchen und Religionsgesellschaften und das Petitionsrecht.
Mitglieder erhielten als Instrumente der direkten Demokratie ein Auskunfts-, Antrags- und Petitionsrecht in den nunmehr öffentlichen Vollversammlungen.
Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung oder Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Zur Eröffnung des Landtags war auch seine Flugschrift gedruckt: „Über das Petitionsrecht der wirtembergischen Landstände; für alle und zu allen Zeiten lesbar, 1797“.