Erst das für das Patentamt zuständige Bundesberufungsgericht widersprach dieser Argumentation explizit und weitete damit die Geltung des Patentrechts erheblich aus.
Neben dem Patentblatt gibt das Patentamt mit den Markenanzeiger, Musteranzeiger und das Gebrauchsmusterblatt noch weitere monatlich erscheinende Kundmachungsblätter heraus.
Einsprechende oder Nichtigkeitskläger gegen ein Patent können Privatrecherchen durchführen und aufgefundenes Material ihrerseits dem Patentamt mitteilen.
Ihm kam dabei zugute, dass wenige Jahre zuvor das Patentamt den Verzicht auf die Vorlage eines funktionierenden Modells zum Patentantrag beschlossen hatte.