Mit dem Abschluss von neuen Mietverträgen, in denen die Kostenübernahme der Wartung vertraglich eindeutig geregelt wird, verliert die Frage in Zukunft an Bedeutung.
Gegenstand der Urkunde kann jeder vollstreckungsfähige privatrechtliche Anspruch sein, nicht jedoch ein solcher, der die Abgabe einer Willenserklärung oder den Bestand eines Mietvertrages betrifft.