Ohne Subverleger werden die Gelder dann über Gegenseitigkeitsverträge zwischen den internationalen Verwertungsgesellschaften an den Originalverleger unter Abzug einer Auslandsprovision von ca. 20 Prozent weitergeleitet.
Die Ansprüche ausländischer Berechtigter werden in erster Linie über Gegenseitigkeitsverträge oder einseitige Wahrnehmungsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften, die die Berechtigten vertreten, geregelt.
Die vertretenen Nutzungsrechte decken auch das internationale Repertoire ab; dies gestützt auf zahlreiche Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften.