Schuldrechtliche Ersatzansprüche unterscheiden sich ferner dadurch von solchen der Fluggastrechte-VO, dass sie sich gegen das Vertragsunternehmen richten und nicht gegen die durchführende Fluggesellschaft.
Neben den Beitragseinnahmen sind dabei auch Zinsen aus Vermögensanlagen und Einnahmen aus Ersatzansprüchen als weitere Einnahmequellen zu berücksichtigen.
Entsprachen die Verwendungen dagegen nicht dem Interesse oder Willen des Eigentümers, ist sein Ersatzanspruch nach nach den Regeln des Bereicherungsrechts beschränkt.