Als Ausführer gilt immer die inländische Vertragspartei, selbst wenn die eigentlichen Verfügungsrechte über die auszuführenden Güter bei einem Drittländer liegen.
Auf Grund dessen kann es dazu kommen, dass die Produktion eines Gutes trotz höherer Produktionskosten als in einem Drittland in einem Freihandelsabkommen-Partnerland stattfindet.