Die Entwicklung dieser speziellen, erweiterten Betriebswirtschaftslehre kam mit der für Bauherren steigenden Bedeutung ökonomischer Aspekte des Bauens.
Insbesondere verwies das Gericht darauf, dass ein Bauherr keinen Anspruch auf die Errichtung der technisch größtmöglichen Windenergieanlage, oder auf eine Ertragsmaximierung habe.
Ob den jeweiligen Bauherren und Architekten diese uralte Symbolik einer Verbindung zwischen Erde und Himmel noch bekannt war, ist eher unwahrscheinlich.