Daher beschloss das Gericht, das Verfahren zur zweiten Anklageschrift mit dem Verfahren zur dritten Anklageschrift mit 52 Verdächtigen (37 davon in U-Haft) zu verbinden.
In der Anklageschrift wurde Kessel beschuldigt, sie habe illegale Verbindungen zwischen Kommunisten hergestellt und Flugblätter staatsfeindlichen Inhalts verteilt.
Das Zwischenverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht und endet mit der Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens.
Bei Privatanklagedelikten muss der Privatankläger jedenfalls eine Anklageschrift einbringen, selbst wenn das Verfahren vor dem Bezirksgericht oder dem Einzelrichter am Landesgericht stattfindet.
Durch eine brisante politische Anklageschrift fiel er 1831 bei der königlich-hannoverschen Regierung in Ungnade und wurde zehn Jahre lang in Haft gehalten.